Satzung der Medizinisch-Naturwissenschaftlichen Gesellschaft Wuppertal e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Medizinisch-Naturwissenschaftliche Gesellschaft Wuppertal e. V.“
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 30332 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Grundlagenforschung, der klinischen Forschung, der Gesundheitswissenschaften und in verwandten Gebieten einschließlich der Würdigung besonderer wissenschaftlicher Leistungen (z.B. Stiftungspreise/Auszeichnungen).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Vortragsabenden zu Themen der Fachgebiete der medizinischen Grundlagenforschung, klinischer Forschung, Gesundheitswissenschaften und verwandter Gebiete. Diese wissenschaftlichen Sitzungen, an denen alle interessierten Ärzte, Naturwissenschaftler, Gesundheitswissenschaftler und Gäste teilnehmen können, sollen der Förderung und Vermittlung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin und der Naturwissenschaften und dem persönlichen Kontakt der Vereinsmitglieder zum wissenschaftlichen Austausch dienen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Gesellschaft gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die wissenschaftlichen Ziele der Gesellschaft durch aktive Mitarbeit zu fördern und sich wissenschaftlich oder anderweitig im Sinne der Medizinisch-Naturwissenschaftlichen Gesellschaft qualifiziert hat. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf Vorschlag von zwei Mitgliedern des Vereins durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Aufgabenbereich der Medizinisch-Naturwissenschaftlichen Gesellschaft besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied, das durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigt, kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Gründe sind dem Ausgeschlossenen in angemessener Form mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand bleibt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jährlich erhobene Beitrag soll nicht höher sein, als dies die entstandenen Kosten erfordern.
(2) Für Mitglieder, die nicht berufstätig sind, kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Beitrag beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Spenden zu Fördermitgliedern werden. Ein außerordentliches Engagement wird in angemessener Form auf der Mitgliederversammlung und der Webseite des Vereins gewürdigt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und gegebenenfalls einem weiteren gewählten Mitglied.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei und maximal drei Vorstandsmitglieder nach §26 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
(3) Der Vorsitzende und die übrigen ein bis zwei Vorstandsmitglieder nach §26 BGB werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
(4) Ein erweiterter Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem zukünftigen Präsidenten („Incoming President“) und dem ausscheidenden Präsidenten („Past President“). Der Präsident ist verantwortlich für die inhaltliche Ausgestaltung des Vortragsjahres und wird ebenso wie die anderen Mitglieder des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in der Außenwirkung nicht vertretungsberechtigt nach §26 BGB. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sollen sich paritätisch aus Vertretern der klinischen und theoretischen Disziplinen zusammensetzen.
§ 8
Schatzmeister
(1) Die Mittel des Vereins werden im Auftrag des Vorstands durch den Schatzmeister verwaltet.
(2) Der Schatzmeister wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Schatzmeister hat über die Kassenführung jährlich nach gehöriger Prüfung durch zwei andere Vereinsmitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts nicht vertreten lassen.
(2) Einmal im Jahr – vorzugsweise im Juni – findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ausschlüsse, Satzungsänderungen und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstandsvorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.
(8) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Vereinsregister verlangt werden, dürfen vom Vorstand behoben und nachträglich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 9 entsprechend.
§ 11
Wissenschaftliches Programm
(1) Der Vorstand berät auf Vorschlag des Präsidenten das wissenschaftliche Programm. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Aussprache über das Programm des abgelaufenen Jahres stattzufinden.
(2) Die wissenschaftlichen Sitzungen sollen von September bis Juni – mit Ausnahme des Dezembers – einmal monatlich stattfinden. Sie sind den Mitgliedern rechtzeitig und schriftlich vom Präsidenten bekannt zu geben.
§ 12
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Forschung und Wissenschaft. Eine Auskehrung des Vereinsvermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.
Die vorstehende Satzung wurde am 19.September 2012 errichtet, am 26. Juni 2013 geändert und die letzte Änderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. April 2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wuppertal, im Mai 2020